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Arztrecht


Der Begriff Arztrecht wird oftmals mit dem Fachgebiet Medizinrecht gleichgesetzt und bezeichnet in der Regel die Ausgestaltung der rechtlichen Beziehungen zwischen dem Arzt und dem Patienten, aber auch von Ärzten untereinander. Auch zählen hierzu die öffentlich-rechtlichen Regelungen zur Ausübung der ärztlichen und zahnärztlichen Berufe einschließlich des Berufsrechts. Zu berücksichtigen sind also nicht nur die Belange der Arzthaftung, und damit die haftungsrechtlichen Beziehungen zwischen dem Arzt, einem Krankenhaus und dem Patienten. Hierzu gehört auch das Recht der Honorierung des Arztes, so die Abrechnung als Vertragsarzt nach den zugrunde liegenden Bestimmungen des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) und den dieses Gesetz ergänzenden Bestimmungen, und die Privatliquidation nach der Gebührenordnung für Ärzte bzw. Zahnärzte.

Medizinrecht


Das Fachgebiet Medizinrecht erfasst die Rechtsbeziehungen in der Medizin grundsätzlich weiter als das Arztrecht. Es beinhaltet etwa das Krankenhausrecht, das Recht der Pflegeberufe, der Apotheken und das Arzneimittelrecht, um nur einige Teilrechtsgebiete dieses umfassenden Rechtsgebietes zu benennen.

 

Dienstleistungen


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