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Dr. PROBST · Rechtsanwälte

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Vertragsrecht


Oftmals suchen Mandanten einen Spezialisten im Vertragsrecht. Dabei werden unter dem Begriff Vertragsrecht regelmäßig diejenigen Regeln zusammengefasst, die das Zustandekommen und die Wirkungen von Verträgen regeln. Verträge werden in nahezu allen Rechtsbereichen abgeschlossen. Hier koordiniert der geschlossene Vertrag das soziale Verhalten der Parteien durch eine freiwillige und gegen- bzw. wechselseitige Selbstverpflichtung von mindestens zwei Parteien.

Vertragsfreiheit


Auch wenn Verträge grundsätzlich freiwillig abgeschlossen werden, folgt hieraus nicht wesensnotwendig, dass dabei keinerlei Zwang mitwirken kann oder darf. Dies wird etwa dadurch deutlich, dass der Status quo weiterhin besteht, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt. Dieser Status quo kann für die möglichen Vertragsparteien unterschiedliche Auswirkungen haben, insbesondere auch dann, wenn andere Rechtsbeziehungen sich negativ entwickeln, soweit kein Vertrag geschlossen wird. So kann beispielsweise ein arbeitsloser Mensch Zwängen durch die Agentur für Arbeit ausgesetzt sein, bestimmte Vertragsverhältnisse zu begründen. Daneben kann es gesetzliche Verpflichtungen geben, Verträge abzuschließen. Viele Tätigkeiten sehen etwa den Abschluss von Berufshaftpflichtversicherungen in einer bestimmten Höhe vor. Betroffen sind hiervon unter anderem Ärzte. Aber auch bestimmte Notlagen können dazu führen, dass man sich aus ihnen nur durch Abschluss eines Vertrages befreien kann. So könnte etwa eine Kreditaufnahme durch Vertragsschluss geboten sein, um auf diesem Weg Zwangsvollstreckungsmaßnahmen abzuwenden. Die Freiwilligkeit reduziert sich in diesen Fällen auf die Entscheidung, in der Notlage zu verbleiben oder Sanktionen zu riskieren, wenn keine vertragliche Vereinbarung mit Dritten geschlossen wird. Entscheidet man sich für einen Vertragsschluss, ist die Freiheit darauf beschränkt darüber zu befinden, welche Person der Vertragspartner werden soll.

Vertragszweck


Mit dem Vertrag versprechen sich die Vertragsparteien generell wechselseitig, eine bestimmte Leistung zu erbringen. Diese Leistung kann ein Tun oder ein Unterlassen sein. So kann sich ein Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber verpflichten, eine bestimmte Arbeitsleistung zu erbringen. Er kann sich darüber hinaus verpflichten, nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf dem Geschäftsfeld des Arbeitgebers für eine bestimmte Zeit keine Konkurrenzgeschäfte zu tätigen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Arbeitgeber zur Zahlung des Gehalts und für die Zeit des Konkurrenzverbots zur Zahlungen einer angemessenen und gesetzmäßigen Entschädigung. Die in die Zukunft gerichteten Vereinbarungen gestalten die Rechtsbeziehungen der Parteien folglich berechenbarer, da sich die Beteiligten an die Absprachen halten müssen.

Vertragsstörungen


Bricht jedoch eine Partei den Vertrag, tritt eine Vertragsstörung ein. Dies kann zur Folge haben, dass die andere Partei ganz oder teilweise von ihrer Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags frei wird, womöglich vom Vertrag zurücktreten kann oder aber Schadensersatz von der den Vertrag brechenden Partei zu fordern berechtigt ist. Die Rechtsfolgen können hierbei vielschichtig sein und stehen oftmals auch in Abhängigkeit zu den Rechtsgebieten, auf dem die vertragliche Absprache getroffen wurde.

Störungen kann es aber auch bei der Begründung des Vertrages geben, die zu diesem Zeitpunkt für eine Partei noch nicht erkennbar sind. So kann eine Partei die andere Partei vor Abschluss des Vertrages über wesentliche Tatsachen getäuscht haben, bei deren Kenntnis die andere Partei den Vertrag niemals eingegangen wäre. Die Täuschungshandlung kann grundsätzlich auch in einem Unterlassen bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn eine der Parteien gefragt oder ungefragt zur Aufklärung über wesentliche Umstände verpflichtet ist und dieser Pflicht nicht nachkommt.

 

Schutzbestimmungen


Jedenfalls ist die Vertragsfreiheit ein grundlegendes Element der Marktwirtschaft und Ausdruck der Selbstbestimmung der am Vertragsschluss teilnehmenden Rechtssubjekte. Neben den allgemeinen Regeln, etwa den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sind die Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets zu beachten. So ist das Mietrecht durch vielfältige Schutzbestimmungen geprägt. Ebenso trifft dies auf das Arbeitsrecht zu. Hier sind eine Vielzahl von Spezialgesetzen und Vorschriften zu beachten. Einschränkungen gibt es ferner aus dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes auf den verschiedenen Rechtsgebieten. Ebenso kann es Gewerbetreibenden verboten sein, bestimmte Verträge mit Dritten abzuschließen. Man denke etwa an einen Gaststättenbesitzer, der den Verkauf von Speisen davon abhängig macht, dass alkoholische Getränke konsumiert werden. So kann auch das öffentliche Recht oder Sozialrecht auf die Vertragsfreiheit einwirken. Daneben ist auch in diesen Rechtsgebieten der Abschluss von sogenannten öffentlich-rechtlichen Verträgen gesetzlich vorgesehen.

Dienstleistungen und Kontakt

Demzufolge sollte immer im konkreten Einzelfall bei Problemstellungen überprüft werden, welche Rechtsmaterien bei einem Vertragsschluss oder einer Störung des Vertrages betroffen sein können. Hierbei unterstützen Sie PROBST · Rechtsanwälte fachkompetent und praxisnah. Mehr ...



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