Baurecht
Das Baurecht unterteilt sich, je nachdem, ob sich Privatpersonen oder aber die Behörde und Private gegenüberstehen, in das Öffentliche Baurecht und das Private Baurecht. Während das private Baurecht die rechtlichen Beziehungen zwischen den privaten Baubeteiligten regelt, ist das öffentliche Baurecht ein besonderes Teilgebiet des Verwaltungsrechts und umfasst alle Rechtsvorschriften, mit denen die Zulässigkeit und die Grenzen, die Ordnung und Förderung der baulichen Nutzung, durch die Errichtung, Nutzung, wesentliche Änderung und Beseitigung baulicher Anlagen und Einrichtungen betreffen.
Öffentliches und privates Baurecht
Betrachtet werden im privaten Baurecht die Beziehungen zwischen den Personen, die ein Bauwerk in Auftrag geben (den Auftraggebern) und Dritten (Architekten, Ingenieure, Bauunternehmen und Handwerker), welche das Bauwerk planen und ausführen. Demzufolge kennzeichnet sich das öffentliche Baurecht im Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen dem Bürger und dem Staat, während das private Baurecht sich zwischen zwei und mehr Vertragspartnern auf gleicher Ebene bewegt. Nähere Informationen finden Sie hier unter dem öffentlichen Baurecht und privaten Baurecht sowie unter der Kompetenz Baurecht im Verwaltungsrecht.
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