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Die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) nach dem SGB V


Aufgaben


Die Bestimmungen zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V), das am 1. Januar 1989 in Kraft trat, zusammengefasst. Davor fanden sich wesentliche Regelungen in der Reichsversicherungsordnung (RVO). Die Krankenversicherung ist als sogenannte Solidargemeinschaft ausgestaltet und hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder den Gesundheitszustand zu bessern. Der überwiegende Anteil der krankenversicherten Menschen in Deutschland ist in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert.

Regelungen


Das SGB V befasst sich nach Darstellung der allgemeinen Vorschriften zur gesetzlichen Krankenversicherung mit dem versicherten Personenkreis, den Leistungen der Krankenversicherung, der Beziehungen der Krankenkassen zu den jeweiligen Leistungserbringern, dem Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen, der Organisation der Krankenkassen, ihrer Verbände, der Finanzierung und dem Medizinischen Dienst der gesetzlichen Krankenversicherung. Es enthält darüber hinaus auch Straf- und Bußgeldvorschriften und wird durch vielfältige gesetzliche Regelungen ergänzt. Die gesetzliche Krankenversicherung ist neben der Arbeitslosen-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung Teil des Sozialversicherungs- und Gesundheitssystems. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist sie eine Pflichtversicherung für den in der GKV zu versichernden Personenkreis. Es besteht aber auch die Möglichkeit, sich in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig zu versichern. Oftmals machen Versicherte, die aus der Pflichtversicherung oder der Familienversicherung ausgeschieden sind, hiervon Gebrauch.

Krankenversicherungspflicht


Mit Einführung des § 193 Abs. 3 VVG durch die Gesundheitsreform 2007 besteht eine generelle Versicherungspflicht in der privaten Krankenversicherung (PKV), soweit keine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. entsprechende Versicherungspflicht besteht oder eine Absicherung durch die Heilfürsorge oder Beihilfe gewährleistet ist oder weitere Ausschlusstatbestände nach § 193 Absatz 3 Ziffer 2 ff. VVG bestehen. Jedenfalls ist es nach § 1 Absatz 1 SGB V die Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern sowie darüber hinaus auch Krankheitsbeschwerden der Versicherten zu lindern (§ 27 SGB V). Der Leistungsanspruch der Versicherten bemisst sich jedoch nach § 12 SGB V. Hiernach müssen die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.

Kontakt


Ihre Ansprechpartnerin im Krankenversicherungsrecht:

Rechtsanwältin Dr. med. Annette Probst

Ärztin sowie Fachanwältin für Medizinrecht und Sozialrecht

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