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Rehabilitations- und Schwerbehindertenrecht SGB IX


Rehabilitation und Teilhabe


Die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen wurde im Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX) zusammengefasst. Das Schwerbehindertenrecht, und damit „Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen“, finden sich im Teil 2 des SBG IX. Schwerbehinderte Menschen sind gemäß § 2 Absatz 2 SGB IX Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung einen Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 aufweisen. Das Schwerbehindertenrecht dient dem Schutz der schwerbehinderten Menschen. Einerseits sollen deren Selbstbestimmung und die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gefördert und andererseits Benachteiligungen von Behinderten vermieden und ihnen entgegengewirkt werden.

Grad der Behinderung und Merkzeichen


Die Versorgungsämter stellen auf Antrag den Grad der Behinderung (GdB) fest. Wird eine Behinderung von wenigstens 30 festgestellt, kann eine Gleichstellung beantragt werden. Neben der Behinderung oder Schwerbehinderung können durch das Versorgungsamt verschiedene Merkzeichen zuerkannt werden. Beispielsweise wird die erhebliche Gehbehinderung mit dem Merkzeichen „G“, die außergewöhnliche Gehbehinderung mit dem Zeichen „aG“ oder die Hilflosigkeit mit dem Merkzeichen „H“ ausgedrückt. Wird etwa die Anerkennung eines bestimmten Grades der Behinderung verweigert oder ein angestrebtes Merkzeichen nicht zuerkannt, ist regelmäßig eine sachverständige Abklärung erforderlich. PROBST · Rechtsanwälte helfen in diesen Fällen durch ihre Fachanwälte für Medizinrecht und Sozialrecht bei der Durchsetzung berechtigter Ansprüche sowohl im Widerspruchsverfahren als auch in einem möglicherweise erforderlichen Klageverfahren vor dem Sozialgericht.

Förderung im Arbeitsleben und besonderer Kündigungsschutz


Die im vorherigen Absatz genannte Gleichstellung können Sie bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragten, wenn Sie wegen der Behinderung und der damit einhergehenden Beeinträchtigungen einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder ihren Arbeitsplatz ansonsten nicht behalten können. Denn behinderte Menschen genießen den besonderen Schutz und die Förderung im Arbeitsleben und bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen den besonderen Kündigungsschutz nach §§ 85 ff. SGB IX. So muss ein Arbeitgeber grundsätzlich vor Ausspruch einer Kündigung die Zustimmung beim zuständigen Integrationsamt beantragen. Eine ohne diese Zustimmung erfolgte Kündigung ist unwirksam. Sollten Sie etwa eine Kündigung wegen Ihrer Behinderung erhalten haben oder aber Adressat einer Kündigung geworden sein, ohne dass das Integrationsamt vorher seine Zustimmung erteilte, helfen Ihnen PROBST · Rechtsanwälte mit ihren Fachanwälten, den drohenden Verlust Ihres Arbeitsplatzes abzuwenden.

Kontakt


Ihre Ansprechpartner im Schwerbehindertenrecht:

Rechtsanwältin Dr. med. Annette Probst

Ärztin sowie Fachanwältin für Medizinrecht und Sozialrecht

Rechtsanwalt Eckhard Probst

Fachanwalt für Arbeitsrecht, Medizinrecht und Verwaltungsrecht

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