Herzlich Willkommen!

Dr. PROBST · Rechtsanwälte

Sozietät von Rechtsanwälten · Fachanwälten · Mediatoren in Rostock
 

Soziales Entschädigungsrecht


Versorgungsgedanke


Das soziale Entschädigungsrecht befasst sich mit der Versorgung von Bürgern, die aufgrund besonderer Umstände einer staatlichen Versorgung bedürfen. Dahinter stand der Gedanke der Aufopferung und führte anfänglich im Bereich der Kriegsopferversorgung durch das Bundesversorgungsgesetz (BVG) zu einem sozialen Ausgleich. Das BVG ist nach § 68 Absatz 1 SGB I ein besonderer Bestandteil des Sozialgesetzbuches und nicht nur bei gesundheitlichen Schäden im Zusammenhang mit dem militärischem oder dem militärähnlichem Dienst anzuwenden. Beispielsweise werden grundsätzlich unter anderem auch Schäden durch unmittelbare Kriegseinwirkungen, Wegeunfälle, weil man bei Gericht zu erscheinen hatte oder im Zusammenhang mit der Anforderung einer Versorgungsbehörde, kompensiert.

Opferentschädigungsgesetz


Ferner gehört zum sozialen Entschädigungsrecht das Opferentschädigungsgesetz (OEG), das auch nach § 68 Absatz 1 SGB I Bestandteil des Sozialgesetzbuchs ist. Hierdurch nimmt der Staat seine Verantwortung war, seine Bürger vor Gewalttaten und Schädigungen durch kriminelle Handlungen zu schützen bzw. hieraus erwachsenden Schäden auszugleichen. Denn dieser Ausgleich ist erforderlich, wenn der Schutz des Staates versagt und Bürger Opfer von Gewalttaten werden, deren Folge etwa eine Erwerbsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit ist. Die Opferentschädigung folgt dem Sozialstaatsprinzip, das sich in Artikel 20 Absatz 1 des Grundgesetzes wiederfindet.

Die Leistungen des OEG richten sich dann wiederum nach dem BVG. Ansprüche können grundsätzlich auch für den ungeborenen Menschen begründet sein, so etwa, wenn seine Mutter während der Schwangerschaft Opfer einer Gewalttat wird und der noch ungeborene und später geborene Mensch hierdurch einen Schaden erleidet. § 1 Abs. 1 OEG regelt, dass Anspruch auf Versorgung derjenige hat, der durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff an der Gesundheit geschädigt ist, wobei auch eine pflichtwidrige Unterlassung grundsätzlich in Betracht kommt. Wenn jedoch der Geschädigte etwa die Schädigung selbst mitverursacht hat, kann die Versorgung versagt werden. Gleiches kann gelten, wenn der Geschädigte etwa einer kriminellen Organisation angehört und aufgrund seiner Zugehörigkeit angegriffen wird und einen Schaden erleidet. Näher wird dies in § 2 OEG geregelt.

Dienstleistungen


Daneben gibt es eine Vielzahl von sozialen Entschädigungsregelungen, deren Anwendbarkeit im Einzelfall und unter besonderer Betrachtung der Umstände zu überprüfen ist. Kommt für Sie ein Anspruch auf soziale Entschädigung in Betracht und lehnt die zuständige Behörde Ihr erhobenes Begehren ab, unterstützen Sie PROBST · Rechtsanwälte mit ihren Fachanwälten bei der Durchsetzung Ihrer berechtigten Rechtspositionen.

Kontakt


Ihre Ansprechpartnerin im Sozialen Entschädigungsrecht:

Rechtsanwältin Dr. med. Annette Probst

Ärztin sowie Fachanwältin für Medizinrecht und Sozialrecht

PROBST · Rechtsanwälte

 

 

 

 

 
Dr. PROBST · Rechtsanwälte